Infos für EU-Bürger

Auf dieser Seite finden Sie eine Auflistung wichtiger Details bezüglich der Schweiz und der damit einhergehenden organisatorischen Anforderungen im Rahmen eines Standortwechsels. Beachten Sie, dass viele der aufgeführten Beträge in Euro angegeben werden. Da diese Beträge den üblichen Wechselkursschwankungen gegenüber dem Schweizer Franken unterliegen, kann für die Höhe der Beträge keinerlei Gewähr übernommen werden.

Klicken Sie dazu auf eines der Themenfelder, über das Sie mehr erfahren möchten. Selbstverständlich können Sie sich bei Fragen jederzeit auch uns persönlich wenden.

Absicherung

Die detaillierte Beschreibung des Schweizer Sozialversicherungssystems und der Regelungen von Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung finden Sie in einem separaten Dokument.

  • Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall besteht in der Schweiz erst nach drei Monaten Erwerbstätigkeit, dann zunächst für eine Dauer von 3 Wochen. Mit Zunahme der Dienstzeit steigt auch das Anspruchsrecht auf diese Leistung.
  • Mütter, die vor Geburt ihres Kindes 9 Monate in der Schweiz krankenversichert und gleichzeitig 5 Monate erwerbstätig waren, erhalten eine Mutterschaftsentschädigung in Höhe von 80 Prozent ihres Durchschnittseinkommens. Die Höhe dieser Entschädigung ist auf 109 Euro täglich und für die Dauer von 14 Wochen begrenzt.
  • Manche Kantone leisten darüber hinaus eine Geburtszulage von 381 bis 953 Euro.
  • Grenzgänger können auch deutsche Sozialleistungen und Elterngeld beantragen.

Amtsgänge

  • Innerhalb der ersten 8 Tage nach Ihrer Einreise müssen Sie sich bei Ihrer Wohngemeinde anmelden. Dies ist eine Voraussetzung dafür, dass Sie dort arbeiten dürfen.
  • Melden Sie sich außerdem bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde und der Gemeinde an.
  • Führen Sie diese Meldungen auch dann durch, wenn Sie sich nur kurzfristig (bis zu 90 Tagen) in der Schweiz aufhalten und daher keine Aufenthaltsbewilligung benötigen. Ihre Meldepflichten bestehen dennoch.

Aufenthaltsbewilligung

  • Generell steht einer Aufenthaltsbewilligung, wenn Sie eine Arbeitsstelle in der Schweiz haben, nichts mehr im Wege.
  • Auch die Dauer der Aufenthaltsbewilligung wird an die Dauer Ihres Beschäftigungsverhältnisses angepasst.
  • Nach einer fünf- oder zehnjährigen Aufenthaltsbewilligung besteht darüber hinaus die Chance auf ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht.
  • Bei einem kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz von 90 Tagen brauchen Sie keine Aufenthaltsbewilligung.
  • Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die in der Schweiz arbeiten, ihren Wohnsitz in Deutschland aber gleichzeitig behalten.
  • Als Grenzgänger müssen Sie mindestens einmal wöchentlich an Ihren Wohnsitz in Deutschland zurückkehren.

Auto und Verkehr

  • Falls Sie Ihr Auto in die Schweiz mitnehmen möchten, sollten Sie bereits seit 6 Monaten der Halter sein und das Fahrzeug in den kommenden 12 Monaten weder verkaufen noch verleihen. Andernfalls müssen Abgaben gezahlt werden.
  • Die Höchstgeschwindigkeit auf Schweizer Strassen beträgt innerorts 50 km/h, außerorts 80 km/h und auf Autobahnen 120 km/h.
  • Beachten Sie die Vignettenpflicht auf Autobahnen und einigen Landesstrassen.
  • In manchen Städten besteht für Radfahrer ebenfalls eine Vignettenpflicht.
  • An Wochenenden und nachts besteht für LKW ab 7,5 Tonnen Fahrverbot.

Berufliches

  • Die Probezeit in der Schweiz ist auf maximal 3 Monate begrenzt.
  • Die wöchentliche Höchstarbeitsdauer beträgt je nach Berufsfeld 45 bis 50 Stunden.
  • Darüber hinausgehende Mehrarbeit ist auf 140 bis 170 Stunden jährlich begrenzt und wird zusätzlich vergütet oder mit entsprechender Freizeit abgegolten.
  • Der Urlaubsanspruch beträgt 4 Wochen bzw. 25 Tage (ab 50 Lebensjahren) jährlich.
  • Je nach Kanton kommen bis zu 14 Feiertage hinzu.

Familie

  • Ihr Ehepartner, Ihre minderjährigen Kinder und Ihre Eltern Schwiegereltern können Ihnen in die Schweiz folgen, soweit Sie für deren Lebensunterhalt aufkommen.
  • Das Kindergeld ist abhängig vom jeweiligen Kanton und wird bis zum 16. Lebensjahr bzw. 25. Lebensjahr (für Studenten und Auszubildende) gezahlt. Die Höhe beträgt zwischen 100 und 220 Euro.
  • Die Kinderbetreuung wird zunächst von den Kinderkrippen (ab 3 Lebensjahren) und anschliessend von den Kindergärten (ab 5 Lebensjahren) übernommen.
  • Das Schulsystem ist abhängig vom Kanton und gleicht dem deutschen Schulsystem in vielen Fällen, wobei die Primarschule / Grundschule meist 6 Jahre dauert.

Finanzen

  • Zwar liegen die Lebensunterhaltungskosten ein Drittel über dem deutschen Preisniveau, allerdings gleicht die deutlich höhere Entlohnung dies wieder aus.
  • Bei einer Arbeitsstelle in der Schweiz sollten Sie auch ein Schweizer Konto eröffnen, auch wenn Ihr Arbeitgeber Ihre Entlohnung gegebenenfalls auf ein ausländisches Kreditinstitut überweist.
  • Versorgen Sie sich mit einer ausreichenden Bargeldsumme in Schweizer Franken, auch wenn der Euro in vielen Geschäften akzeptiert wird.

Führerschein

  • Ihren deutschen Führerschein sollten Sie in den ersten 12 Monaten gegen einen Schweizer Führerschein eintauschen.
  • Hierzu können diverse Eignungsprüfungen, beispielsweise ein Sehtest, verlangt werden.

Sprache

  • In der Schweiz sind neben Deutsch auch Französisch, Italienisch und Rätoromanisch offzielle Landessprachen.
  • Deutsch ist mit knapp zwei Dritteln Anteil die eindeutig dominierende Landessprache.
  • Englisch ist die wichtigste Schweizer Fremdsprache.
  • Sie sollten stets die vorherrschende Landessprache Ihres Kantons beherrschen. Dies ist nicht zuletzt oft auch Voraussetzung für eine Arbeitsstelle.
  • Versuchen Sie nicht auf Biegen und Brechen, den Schweizer Dialekt zu imitieren. Bleiben Sie im Zweifelsfall lieber beim Hochdeutschen.
  • Tolerieren Sie aber, dass die Schweizer Ihren Dialekt auch im Berufsalltag pflegen.

Steuern

  • Die Steuerlast in der Schweiz beträgt etwa 30 Prozent.
  • Die Quellensteuer (entspricht der deutschen Lohnsteuer) ist von Kanton zu Kanton individuell geregelt.
  • Für Nicht-Schweizer wird die Quellensteuer monatlich erhoben.
  • Grenzgänger müssen 4,5 Prozent ihres Bruttolohns an die Schweiz abführen. Eine Doppelbesteuerung findet jedoch nicht statt.

Zoll und Grenzübergang

  • Führen Sie Ihren Reisepass und Ihren Personalausweis mit sich.
  • Klären Sie bereits im Vorfeld die Öffnungszeiten der Zollstelle ab, falls vor Ort Formalitäten zu klären sind.
  • Erstellen Sie eine Liste aller Umzugsgegenstände und legen Sie diese beim Zoll vor.
  • Auch Ihr Auto ist ein Umzugsgegenstand, der als solcher deklariert werden muss.
  • Beachten Sie das LKW-Fahrtverbot (ab 7,5 Tonnen) an Wochenenden und in der Nacht.

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